Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung
(1) Für den Geschäftsverkehr der Direkt + Online GmbH, Martin-Kollar-Str. 5, 81829 München, im Folgenden auch kurz d+o genannt, mit ihren Kunden und Auftraggebern (nachfolgend „Vertragspartner“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. d+o weist im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Bestellvorgang auf sie hin und stellt sie unter www.direktundonline.de zum Abruf und Speichern bereit.
(2) Besteht zwischen d+o und dem Vertragspartner eine laufende Geschäftsbeziehung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für gleichartige künftige Einzelverträge, wenn der Vertragspartner bei deren Abschluss erneut auf sie hingewiesen wird oder dies in einer Rahmenvereinbarung vorgesehen ist.
(3) Die Angebote von d+o richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.
(4) Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, werden nur Vertragsbestandteil, wenn d+o dies ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Dies gilt auch dann, wenn d+o in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Alle Formulierungen sind durchgängig geschlechtsneutral zu verstehen und richten sich gleichermaßen an alle Geschlechter und an juristische Personen.
§ 2 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Für neue Einzelverträge gilt jeweils die bei Vertragsschluss gültige, mit Datum und Fassung bezeichnete Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Bei laufenden Verträgen kann d+o diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ändern, soweit dies erforderlich ist, um sie an geänderte gesetzliche Vorschriften, an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, an behördliche Anordnungen oder an technische Änderungen anzupassen, die die vereinbarte Leistung nicht verschlechtern. Änderungen der Hauptleistungen, der Preise, der Laufzeit und der Haftung sind auf diesem Weg ausgeschlossen; sie bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) d+o teilt dem Vertragspartner Änderungen nach Absatz 2 mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und stellt die Änderungen in der Mitteilung kenntlich dar. Der Vertragspartner kann den Änderungen bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge, die Frist und das Widerspruchsrecht weist d+o in der Mitteilung besonders hin.
(4) Widerspricht der Vertragspartner, gelten für den laufenden Vertrag die bisherigen Bedingungen fort. Ist d+o die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar, kann d+o den betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
§ 3 Besondere Vertragsbestimmungen, Einzelverträge, Vertragstypen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die besonderen Vertragsbestimmungen für bestimmte Produkte oder Unternehmensbereiche in Teil B ergänzt. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Teils A ergänzend.
(2) Einzelverträge mit dem Vertragspartner bestehen aus dem jeweiligen Auftragsdokument (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Lizenzschein) samt allfälligen dort referenzierten besonderen Vertragsbedingungen, gegebenenfalls einem Auftragsverarbeitungsvertrag, einer Logistik- oder Qualitätsvereinbarung und einem Third Party Access Agreement (TPA) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Auftragsdokument, Auftragsverarbeitungsvertrag (für die Verarbeitung personenbezogener Daten), Logistik- oder Qualitätsvereinbarung, Teil B, Teil A. Für das TPA gilt § 25 Abs. 7.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Welcher Vertragstyp vorliegt, richtet sich nach der im Auftragsdokument beschriebenen Leistung. Ohne abweichende Vereinbarung gilt:
a) die Bereitstellung von Daten (Teil B 1) ist die Einräumung eines zeitlich und inhaltlich beschränkten Nutzungsrechts (Lizenz);
b) die Herstellung und Konfektionierung von Werbemitteln und Mailings (Teil B 2) ist ein Werkvertrag; Telefon- und E-Mail-Projekte sowie Response-Bearbeitung sind Dienstverträge;
c) Lagerung, Spedition und Beförderung (Teil B 3) richten sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Lager-, Speditions- und Frachtgeschäft;
d) Analytics- und Integrationsleistungen (Teil B 4) sind Werkverträge, soweit ein bestimmtes Ergebnis vereinbart ist, im Übrigen Dienstverträge;
e) der Zugang zu Portalen und Datenbanken (Teil B 5) ist eine Dienstleistung für die vereinbarte Laufzeit.
§ 4 Zustandekommen des Vertrags, Beauftragung
(1) Soweit dem Vertragspartner nicht ein individuelles Angebot übermittelt wurde, gilt Folgendes: Sämtliche Produktauslobungen von d+o erfolgen ohne Obligo und sind eine Einladung an den Vertragspartner zur Angebotsabgabe. Bestellt der Vertragspartner Produkte oder Dienstleistungen von d+o, gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags ab. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch d+o dar.
(2) Der Einzelvertrag kommt zustande, wenn d+o das Angebot des Vertragspartners ausdrücklich annimmt oder der Bestellung durch Versand oder auf sonstige Weise vereinbarungsgemäß entspricht. Bei Produkten, die per Daten-Download geliefert werden, erfolgt die Annahme des Angebots des Vertragspartners durch die Bereitstellung zum Download.
§ 5 Mitwirkung des Vertragspartners, Freigaben, Abnahme
(1) Der Vertragspartner stellt d+o die für die Leistung erforderlichen Daten, Materialien, Informationen und Entscheidungen vollständig, in dem vereinbarten Format und zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Ist kein Termin vereinbart, hat er dies so rechtzeitig zu tun, dass die vereinbarten Leistungstermine eingehalten werden können.
(2) Korrekturabzüge, Muster, Selektionen, Zählungen und Testsendungen sind vom Vertragspartner zu prüfen und in Textform freizugeben. Ohne Freigabe beginnt d+o nicht mit der Produktion oder dem Versand. Wie viele Korrekturschleifen im Preis enthalten sind, ergibt sich aus dem Auftragsdokument; weitere Korrekturschleifen und Änderungen nach Freigabe werden nach Aufwand zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Für Fehler, die in einer freigegebenen Fassung erkennbar waren, haftet d+o nicht, es sei denn, d+o hat sie nach Freigabe selbst verursacht.
(3) Kommt der Vertragspartner einer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die Leistungstermine angemessen. d+o kann den dadurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand nach den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste berechnen. Weitergehende Rechte, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
(4) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn d+o dem Vertragspartner nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Freigabe zum Versand gilt als Abnahme der bis dahin hergestellten Werbemittel.
§ 6 Preise, Preisanpassung, Versandkosten
(1) Soweit nicht im Auftragsdokument anders vereinbart, gilt jener Preis für die bestellten Produkte und Dienstleistungen als vereinbart, der sich aus den jeweils aktuellen Preislisten oder sonstigen Dokumentationen von d+o ergibt. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, allfälliger Abgaben sowie Versand-, Porto- und Reisekosten. Preisänderungen vor Bestellung sowie Eingabe- und elektronische Übermittlungsfehler sind vorbehalten.
(2) Porto, Fracht und sonstige Entgelte Dritter, die im Auftragsdokument als gesondert berechnet ausgewiesen sind (z. B. Postentgelte, Entgelte von Transporteuren), werden ohne Aufschlag in der Höhe weiterberechnet, in der sie d+o für den jeweiligen Auftrag tatsächlich berechnet werden. Ändern sich diese Entgelte, gilt das geänderte Entgelt ab seinem Wirksamwerden.
(3) Bei Einzelverträgen mit wiederkehrenden Leistungen und einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten kann d+o die übrigen Preise einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, anpassen, wenn sich die Kosten für die Erbringung der betroffenen Leistung insgesamt verändert haben. Maßgebliche Kostenfaktoren sind Personalkosten, Kosten für Fremdleistungen und Lizenzen, Material- und Energiekosten sowie Steuern und Abgaben. Kostensteigerungen bei einem Faktor werden mit Kostensenkungen bei anderen Faktoren verrechnet; Kosten, die nach Absatz 2 gesondert weiterberechnet werden, bleiben außer Betracht. Die Anpassung darf die Veränderung der Gesamtkosten der betroffenen Leistung seit Vertragsschluss oder seit der letzten Anpassung nicht übersteigen. Sinken die Gesamtkosten, ist d+o zur entsprechenden Preissenkung verpflichtet.
(4) d+o teilt eine Preisanpassung nach Absatz 3 mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und nennt dabei die maßgeblichen Kostenveränderungen. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 % gegenüber dem bisherigen Preis, kann der Vertragspartner den betroffenen Einzelvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. d+o weist in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Projektunterbrechung
(1) d+o akzeptiert nur die im Rahmen des Bestellvorgangs dem Vertragspartner jeweils angezeigten Zahlungsarten. Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Skontoabzug spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung per Bankeinzug und Kreditkarte erfolgt die Belastung am Tag der Rechnungsstellung. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das in der Rechnung von d+o genannte Konto erfolgen.
(2) Bei Teillieferungen oder Teilleistungen ist die Ausstellung von Teilrechnungen durch d+o zulässig.
(3) Wird ein beauftragtes Projekt auf Wunsch des Vertragspartners oder wegen fehlender Mitwirkung des Vertragspartners für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen („On hold“), ist d+o berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die nachgewiesenen, für das Projekt bereits angefallenen Fremd- und Vorhaltekosten (z. B. bestellte Materialien, reservierte Kapazitäten Dritter) abzurechnen. Die übrigen Leistungen werden bei Wiederaufnahme zu den vereinbarten Preisen erbracht und abgerechnet.
(4) Dauert die Unterbrechung länger als sechs Monate, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen. In diesem Fall rechnet d+o die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und die nach Absatz 3 abrechenbaren Kosten ab. Bei Werkverträgen bleibt § 648 BGB unberührt. Bereits gezahlte, aber nicht verbrauchte Beträge werden erstattet.
§ 8 Zahlungsverzug
(1) Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von d+o maßgebend. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlt.
(2) Ist der Vertragspartner mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann d+o nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens sieben Tagen weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zur Zahlung zurückhalten. d+o ist ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder ihn aus wichtigem Grund (§ 11) zu kündigen.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Verzugspauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Vertragspartner hat ferner die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung, auch eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters, zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Nachlässe, die ausdrücklich an eine fristgerechte Zahlung geknüpft sind, entfallen für die Rechnung, mit deren Bezahlung der Vertragspartner in Verzug ist.
(5) Ist die Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und gerät der Vertragspartner mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann d+o nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den gesamten noch ausstehenden Restbetrag für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig stellen (Terminsverlust).
§ 9 Rabatt, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Teilleistungen
(1) Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur, wenn er in Textform vereinbart ist. Ein Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung von d+o sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ende der Vertragslaufzeit oder nach Ablauf einer einjährigen Frist gutgeschrieben werden.
(2) Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung von d+o in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB, insbesondere wegen Mängeln, bleibt unberührt.
(4) d+o ist zu Teillieferungen, Teilleistungen und Teilabrechnungen berechtigt, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
(1) d+o behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang des gesamten Kaufpreises vor. Für Daten gilt § 23.
(2) d+o steht an den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Unterlagen des Vertragspartners wegen fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht und, soweit gesetzlich vorgesehen (insbesondere §§ 440, 464, 475b HGB), ein Pfandrecht zu.
§ 11 Vorzeitige Beendigung
(1) Jede Partei kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für d+o insbesondere vor bei
a) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vertragspartner, insbesondere im Bereich des Datenschutzes und der Nutzung überlassener Daten (Teil B 1), wenn der Vertragspartner die Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Abmahnung abstellt oder eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich ist;
b) Zahlungsverzug des Vertragspartners mit einem nicht unerheblichen Betrag trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen.
(2) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von d+o auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, kann d+o noch ausstehende Vorleistungen nach § 321 BGB verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Leistet der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist weder Zug um Zug noch Sicherheit, kann d+o vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
(3) Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften, insbesondere das Wahlrecht des Insolvenzverwalters, bleiben unberührt. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben im Übrigen unberührt.
§ 12 Stornierung
(1) Verbindliche Bestellungen kann der Vertragspartner nicht einseitig stornieren, soweit ihm nicht ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht.
(2) Kündigt der Vertragspartner einen Werkvertrag nach § 648 BGB, steht d+o die vereinbarte Vergütung zu; d+o muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Im Übrigen kann d+o im Einzelfall eine Stornierung auf Kulanz gewähren. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Eine Kulanzstornierung ist nur wirksam, wenn d+o ihr ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; der unverbindliche Vorschlag einer Kulanzlösung und ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners genügen nicht. Bei einer ständigen Geschäftsbeziehung kann in der Zustimmung vereinbart werden, dass ein im Rahmen der Kulanzstornierung zu zahlender Betrag auf einen innerhalb von sechs Monaten folgenden Auftrag angerechnet wird.
§ 13 Kontaktaufnahme
(1) d+o darf die Kontaktdaten des Vertragspartners und seiner Ansprechpartner zur Durchführung des Vertrags verwenden und sie zu diesem Zweck per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren.
(2) Soweit der Vertragspartner Kunde von d+o ist, darf d+o die von ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltene E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte und Dienstleistungen verwenden (§ 7 Abs. 3 UWG). Der Vertragspartner kann dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen; hierauf wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung hingewiesen.
(3) Darüber hinaus kann der Vertragspartner in einer gesonderten, ausdrücklichen Erklärung einwilligen, von d+o für Umfragen und zur Verkaufsförderung von Produkten und Dienstleistungen, die für ihn von beruflicher Relevanz sind, kontaktiert zu werden. Diese Einwilligung ist freiwillig und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich, ohne dass diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit widersprochen wird.
§ 14 Audit
(1) d+o räumt dem Vertragspartner über die gesetzlichen Kontrollrechte hinaus das Recht ein, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungs-, Sicherheits- und Qualitätsanforderungen einmal je Kalenderjahr in der Betriebsstätte von d+o zu prüfen (vertragliches Audit). Das Audit ist mindestens vier Wochen vorher in Textform anzumelden, findet zu den üblichen Geschäftszeiten statt und hat ohne vermeidbare Störung des Betriebsablaufs zu erfolgen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von d+o und Daten anderer Kunden sind nicht Gegenstand des Audits.
(2) Der Aufwand von d+o für ein vertragliches Audit wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste berechnet. d+o teilt dem Vertragspartner vor dem Audit auf Anfrage eine Aufwandsschätzung mit.
(3) Kontrollrechte des Vertragspartners nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. h DSGVO, soweit d+o als Auftragsverarbeiter tätig wird, richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 20 Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 schränken sie weder zeitlich ein noch machen sie sie von einer Vergütung abhängig.
§ 15 Mängelrechte
(1) Die Beschaffenheit der Leistung ergibt sich aus dem Auftragsdokument und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Für Adressdaten gilt ergänzend § 29.
(2) Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt für Lieferungen von Waren und Daten § 377 HGB. Im Übrigen hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel von gelieferten Daten, Waren und abgenommenen Werkleistungen innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, Bereitstellung oder Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen; die rechtzeitige Absendung genügt. Rügt er nicht rechtzeitig, sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn d+o den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
(3) Bei Mängeln von Datenlieferungen und Waren leistet d+o nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Werkleistungen bestimmt d+o die Art der Nacherfüllung nach § 635 BGB; das Recht des Vertragspartners zur Selbstvornahme nach § 637 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, verweigert sie d+o oder ist sie dem Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten; bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatz kann er nach Maßgabe des § 16 verlangen.
(4) Bei Dienstleistungen bestehen keine Mängelrechte; für Pflichtverletzungen haftet d+o nach § 16. Für Lager-, Speditions- und Frachtleistungen gilt vorrangig § 46.
§ 16 Haftung
(1) d+o haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von d+o, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet d+o nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt; dazu können auch mittelbare Schäden und entgangener Gewinn gehören, soweit sie vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von d+o für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) d+o haftet für ihre Erfüllungsgehilfen, einschließlich Subunternehmern, nach § 278 BGB im Rahmen der vorstehenden Absätze. d+o ist nicht verantwortlich für den Inhalt von Materialien, Aussagen, Texten, Bildern oder sonstigen Angaben, die der Vertragspartner liefert oder freigibt, insbesondere nicht für deren Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit, es sei denn, d+o hat sie selbst erstellt oder nach Freigabe verändert.
(5) Für den Verlust von Daten des Vertragspartners haftet d+o im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Vertragspartner zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, es sei denn, die Datensicherung war vertraglich Aufgabe von d+o.
(6) Für Schäden an Gütern aus Lager-, Speditions- und Frachtleistungen gilt vorrangig § 46.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von d+o, soweit diese persönlich in Anspruch genommen werden.
§ 17 Verjährung
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners aus Datenlieferungen, Warenlieferungen und Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, Bereitstellung oder Abnahme.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach § 16 Abs. 1 und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Für Ansprüche aus Lager-, Speditions- und Frachtverträgen gelten die besonderen Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (insbesondere §§ 439, 463, 475a HGB).
§ 18 Freistellung
(1) Der Vertragspartner stellt d+o von Ansprüchen Dritter und von Nachteilen aus behördlichen oder gerichtlichen Verfahren frei, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen haben, insbesondere bei der Nutzung von Daten (Teil B 1), beim Inhalt von Materialien (Teil B 2) und bei der Zulässigkeit der Abgabe von Mustern (Teil B 3). Die Freistellung umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
(2) d+o informiert den Vertragspartner unverzüglich über die Geltendmachung eines solchen Anspruchs, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitwirkung bei der Abwehr und erkennt Ansprüche nicht ohne seine Zustimmung an; dasselbe gilt für Vergleiche. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(3) Hat d+o den Anspruch oder Nachteil mitverursacht, gilt § 254 BGB. Für Geldbußen und vergleichbare Sanktionen, die gegen d+o wegen eigener Pflichtverletzungen verhängt werden, besteht keine Freistellung; ein Rückgriff nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 19 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere Preise, Konditionen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, vertraulich, schützen sie durch angemessene Maßnahmen und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags.
(2) Daten und Datenstrukturen von d+o sind vertrauliche Informationen im Sinne von Absatz 1. Die Pflichten nach Teil B 1 bleiben davon unberührt.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die
a) bei Erhalt bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
b) der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden;
c) die empfangende Partei von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat; oder
d) aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei vorher, soweit dies zulässig ist, und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Daten und Datenstrukturen von d+o sowie für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien besteht sie fort, solange die Informationen nicht nach Absatz 3 Buchst. a öffentlich bekannt sind.
§ 20 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Vertragspartners und seiner Ansprechpartner durch d+o erfolgt nach den Datenschutzhinweisen von d+o, abrufbar unter www.direktundonline.de/datenschutzhinweise/.
(2) Verarbeitet d+o im Rahmen eines Einzelvertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners (insbesondere bei Direkt- und Dialogmarketing, Logistik, Analytics und Integrationen mit Daten des Vertragspartners), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. d+o stellt ihren Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Angebot zur Verfügung. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Unterstützungspflichten, Kontrollrechte, Rückgabe und Löschung sowie Übermittlungen in Drittländer. Vor seinem Abschluss beginnt d+o nicht mit der Verarbeitung.
(3) Bei der Überlassung von Daten aus dem Datenbestand von d+o (Teil B 1) ist d+o für die Erhebung, Pflege und Übermittlung, der Vertragspartner ab Erhalt für seine eigene Nutzung datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Maßgeblich für die Rollenverteilung ist die tatsächliche Ausgestaltung der Verarbeitung; umfasst ein Projekt mehrere Rollen, legen die Parteien sie im Auftragsdokument fest.
(4) d+o sichert zu, die von ihr überlassenen personenbezogenen Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben zu haben und rechtmäßig zu übermitteln. Die Herkunftskategorien der Daten, die zulässigen Verwendungszwecke und die verfügbaren Nachweise ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung; auf Anfrage erteilt d+o weitere Auskünfte, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners erforderlich ist.
(5) Ansprechstelle für Mitteilungen nach dieser Bestimmung, nach Teil B 1 und für Sicherheitsvorfälle ist die im Auftragsdokument benannte Stelle, ohne Benennung info@direktundonline.de.
§ 21 Höhere Gewalt, Subunternehmer
(1) Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Folgen mit zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Streik in Drittbetrieben, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle öffentlicher Transport- und Kommunikationswege. Der Ausfall eines Vorlieferanten oder Subunternehmers ist nur höhere Gewalt, wenn er seinerseits auf höherer Gewalt beruht und kein zumutbarer Ersatz verfügbar ist.
(2) Für die Dauer und im Umfang der Störung ist die betroffene Partei von ihren Leistungspflichten befreit. Sie informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung und unternimmt das Zumutbare, um die Folgen zu begrenzen. Leistungstermine verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag in Textform kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet; bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet.
(4) d+o ist zur Heranziehung von Subunternehmern zur Leistungserbringung berechtigt. d+o bleibt für die Leistung verantwortlich (§ 16 Abs. 4). Für Unterauftragsverarbeiter gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort sämtlicher Leistungen ist München, soweit sich aus der Natur der Leistung nichts anderes ergibt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen d+o und dem Vertragspartner im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Geschäftsbeziehung ist München, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. d+o ist jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht anzurufen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertrags-, Bestell-, Beschwerde- und Geschäftssprache ist Deutsch.
(4) Kündigungen, Mitteilungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Erklärungen sind an die im Auftragsdokument benannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten, ohne Benennung an die Anschrift von d+o oder an info@direktundonline.de.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Einzelverträge bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(6) Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann er sich auf den fehlenden oder verspäteten Zugang einer an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichteten Erklärung nicht berufen, soweit der fehlende Zugang auf der unterlassenen Mitteilung beruht.
(7) Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Teil B 1 – Besondere Bestimmungen für Daten (Datenbereitstellung und Datenüberlassung)
§ 23 Gegenstand, Rechte von d+o, kein Verkauf
(1) d+o stellt dem Vertragspartner Daten aus ihren Datenbeständen (insbesondere Adress- und Strukturdaten von Personen und Institutionen) nach Maßgabe des Auftragsdokuments zur Verfügung. Die Daten werden nicht verkauft. Der Vertragspartner erhält ausschließlich ein Nutzungsrecht nach § 24.
(2) d+o ist Herstellerin ihrer Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; soweit die Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, steht d+o zudem ein Urheberrecht zu (§ 4 UrhG). Alle Rechte an den Datenbanken und an den Daten, soweit sie nicht nach § 24 eingeräumt werden, verbleiben bei d+o. Rechte Dritter an einzelnen Daten, insbesondere der betroffenen Personen, bleiben unberührt.
§ 24 Nutzungsrecht nur für eigene interne Zwecke des Vertragspartners
(1) d+o räumt dem Vertragspartner an den gelieferten Daten das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Daten ausschließlich selbst und ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen, nämlich für eigene Marketing- und Vertriebsmaßnahmen im Rahmen des im Auftragsdokument vereinbarten Zwecks.
(2) Sofern im Auftragsdokument nichts anderes vereinbart ist, ist das Nutzungsrecht auf eine einmalige Aktion beschränkt. Eine einmalige Aktion ist eine im Auftragsdokument bezeichnete Aussendung oder Kampagne über einen Kanal, die innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung durchgeführt wird; mehrere Wellen derselben Aussendung sind mehrere Aktionen. Mit Abschluss der Aktion, spätestens sechs Monate nach Lieferung, endet das Nutzungsrecht.
(3) Die Mehrfachnutzung, die Übernahme in das CRM- oder ein sonstiges Datenbanksystem des Vertragspartners und eine Nutzung über einen bestimmten Zeitraum (Zeitlizenz) bedürfen der Vereinbarung im Auftragsdokument. Ist eine Mehrfachnutzung oder CRM-Übernahme vereinbart, aber keine Dauer bestimmt, endet das Nutzungsrecht zwölf Monate nach Lieferung, sofern es nicht verlängert wird.
(4) Im Rahmen des Nutzungsrechts sind zulässig: das Speichern, Vervielfältigen und Umwandeln der Daten, soweit dies technisch für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist (einschließlich Sicherungskopien); der Abgleich mit eigenen Beständen und mit Sperrlisten zur Dublettenbereinigung und Werbewiderspruchsprüfung; die Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Datensätze, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere von Betroffenenrechten, erforderlich ist. Die Rechte nach § 87e UrhG bleiben unberührt.
(5) Nimmt eine angeschriebene Person aufgrund der Aktion Kontakt mit dem Vertragspartner auf oder entsteht eine eigene Geschäftsbeziehung (Reagierer), darf der Vertragspartner die Daten dieser Person als eigene Daten nach den gesetzlichen Vorschriften weiter nutzen. Gleiches gilt für Kontaktdaten, die der Vertragspartner unabhängig von den Daten von d+o rechtmäßig erhoben hat. Der Vertragspartner muss die Herkunft auf Verlangen nachweisen können.
(6) Nicht zulässig ist insbesondere
a) die Nutzung der Daten durch oder für Dritte, auch für Aufträge von Kunden oder Auftraggebern des Vertragspartners, soweit sie nicht nach § 25 durch ein TPA gestattet ist;
b) die Überlassung, Vermietung, Verleihung, der Verkauf oder jede sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Daten oder von Teilen oder Derivaten daraus;
c) die Nutzung zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten oder für den gewerblichen Handel mit Daten (insbesondere als Adresshändler, Listbroker oder Datenanbieter);
d) die Nutzung über die vereinbarte Aktion, den vereinbarten Zweck oder die vereinbarte Laufzeit hinaus.
(7) Als eigene interne Nutzung gilt die Verwendung durch die weisungsgebundenen Beschäftigten des Vertragspartners. Mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) sind Dritte im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 25 Weitergabe an Dritte nur nach TPA
(1) Jede Weitergabe der Daten oder von Teilen oder Derivaten daraus an Dritte, jeder Zugang oder Zugriff Dritter auf die Daten sowie jede Nutzung der Daten durch Dritte ist nur zulässig, wenn zuvor ein Third Party Access Agreement („TPA“) nach diesem § 25 zustande gekommen ist. Ohne TPA ist die Weitergabe untersagt.
(2) Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Vertragspartners selbst, insbesondere mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, Agenturen, Lettershops, Druck- und Versanddienstleister, Call-Center, IT- und Hosting-Dienstleister mit Zugriff auf die Daten, sonstige Dienstleister und Auftragsverarbeiter, Berater, Kunden oder Auftraggeber des Vertragspartners sowie Vertriebspartner. Unterauftragnehmer eines Dritten sind ebenfalls Dritte; sie dürfen nur tätig werden, wenn sie im TPA benannt sind oder ein eigenes TPA besteht.
(3) Ein TPA gestattet dem Dritten ausschließlich, die Daten für den Vertragspartner und für dessen eigenen internen Zweck im Rahmen des im TPA bezeichneten Projekts und Nutzungszeitraums zu verarbeiten. Es berechtigt den Dritten nicht zu einer Nutzung für eigene Zwecke, für andere Auftraggeber oder zur Weitervermarktung und erweitert das Nutzungsrecht des Vertragspartners nach § 24 nicht.
(4) Der Vertragspartner beantragt das TPA vor der geplanten Weitergabe über das TPA-Portal von d+o unter tpa.direktundonline.de; ist das Portal nicht verfügbar, in Textform bei der Ansprechstelle nach § 20 Abs. 5. Der Antrag enthält die Angaben zum Vertragspartner und zum Dritten, eine Beschreibung des Projekts und der angesprochenen Zielgruppe sowie den geplanten Nutzungszeitraum. Mit dem Antrag erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zum TPA in der im Portal bereitgestellten Fassung. Der Dritte bestätigt die Angaben, gibt seinen Wettbewerbsstatus an und unterzeichnet nach Freigabe durch d+o das TPA durch eine zeichnungsberechtigte Person.
(5) Das TPA kommt erst zustande, wenn d+o dem Vertragspartner und dem Dritten nach Eingang des unterzeichneten TPA dessen Abschluss in Textform bestätigt hat (Abschlussbestätigung). Der Upload eines unterzeichneten Dokuments allein genügt nicht. Erst ab Zugang der Abschlussbestätigung darf die Weitergabe erfolgen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsdauer besteht nicht.
(6) d+o entscheidet über die Freigabe nach billigem Ermessen. Ein Anspruch auf Abschluss eines TPA besteht nicht. d+o kann die Freigabe insbesondere verweigern, wenn die Angaben unvollständig oder unzutreffend sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Dritte die Daten über das TPA hinaus nutzen wird, oder wenn der Dritte mit d+o oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Angebot von Adress- oder Strukturdaten, Datenanalysen oder Marketingdienstleistungen im Wettbewerb steht.
(7) Das TPA gilt neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Auftragsdokument. Regeln TPA, Auftragsdokument und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzung der Daten unterschiedlich, gilt jeweils die engere Regelung. Die Haftung von d+o gegenüber dem Vertragspartner richtet sich auch im Zusammenhang mit einem TPA nach § 16.
(8) Das TPA endet mit Ablauf des darin genannten Nutzungszeitraums, spätestens mit dem Ende des Nutzungsrechts des Vertragspartners nach § 24. Eine Verlängerung ist vor Ablauf über das Portal zu beantragen. Nach Ende sind die Daten beim Dritten nach § 33 zu löschen; der Vertragspartner sorgt dafür, dass der Dritte die Löschung bestätigt.
(9) Ein Entgelt für das TPA fällt nur an, wenn es in der Preisliste oder im Auftragsdokument ausgewiesen ist.
(10) Der Vertragspartner bleibt auch bei Abschluss eines TPA für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. Er hat dafür einzustehen, dass der Dritte die Daten nur im Rahmen des TPA nutzt; Verstöße des Dritten muss er sich wie eigene Verstöße zurechnen lassen (§ 278 BGB). Pflichten des Vertragspartners nach dem Datenschutzrecht gegenüber dem Dritten (z. B. Abschluss eines Vertrags nach Art. 28 DSGVO) bleiben unberührt; das TPA ersetzt sie nicht.
(11) Eine Offenlegung der Daten aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung bedarf keines TPA. Der Vertragspartner unterrichtet d+o hierüber vorher, soweit dies zulässig ist, und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.
§ 26 Weitere untersagte Handlungen
(1) Es ist nicht gestattet, die Daten über die nach § 24 Abs. 4 zulässigen Handlungen hinaus inhaltlich oder redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu nutzen, sie öffentlich zugänglich zu machen, im Internet oder in anderen Netzwerken entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen oder weiterzuverkaufen. Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine in Konkurrenz zum Produktportfolio von d+o stehenden Produkte, insbesondere Adress- oder Strukturdatenbanken, auf Basis der überlassenen Daten herzustellen oder anzubieten.
(3) Der Vertragspartner verwendet die von d+o übermittelten Marketinginformationen und -klassifikationen sowie Analyseergebnisse ausschließlich für seine eigenen Marketingzwecke.
§ 27 Werbekanäle, Einwilligungen, Sperrlisten
(1) Die Nutzung darf ausschließlich im gesetzlich erlaubten Rahmen, insbesondere unter Beachtung der datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, stattfinden. Der Vertragspartner prüft für seine Nutzung die Rechtsgrundlage, erfüllt die Informationspflichten (insbesondere Art. 14 DSGVO) und setzt die Betroffenenrechte um.
(2) Für Werbung über die einzelnen Kanäle gilt insbesondere § 7 UWG:
a) Werbung per E-Mail, Fax oder sonstiger elektronischer Post ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig; die Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG erfasst nur eigene Kunden des Werbenden und nicht von d+o überlassene Adressen;
b) Telefonwerbung gegenüber Unternehmern und Angehörigen freier Berufe ist nur mit deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung zulässig;
c) Briefwerbung ist zulässig, solange der Empfänger nicht widersprochen hat.
(3) Einwilligungen in Werbung per E-Mail, Fax oder Telefon sind nicht Gegenstand der Datenlieferung, es sei denn, das Auftragsdokument sieht dies ausdrücklich vor. In diesem Fall bezeichnet das Auftragsdokument die Einwilligungen nach Kanal, Werbendem und Umfang, und d+o stellt auf Anforderung die Nachweise zur Verfügung, die zur Darlegung der Einwilligung erforderlich sind. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob eine Einwilligung oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt, dem Vertragspartner.
(4) d+o gleicht ihren Datenbestand regelmäßig mit ihr bekannten Sperrvermerken ab (insbesondere Werbewidersprüche und Robinson-Listen). Der Vertragspartner gleicht die Daten vor jeder Nutzung mit den einschlägigen Sperrlisten und seinen eigenen Werbewidersprüchen ab. Teilt d+o dem Vertragspartner Widersprüche, Sperr- oder Löschwünsche zu überlassenen Daten mit, setzt der Vertragspartner diese unverzüglich um, auch bei Dritten, denen er die Daten nach § 25 zugänglich gemacht hat. Werbewidersprüche darf der Vertragspartner in einer Sperrdatei speichern, soweit dies erforderlich ist, um eine erneute Ansprache zu vermeiden.
(5) Für die Folgen unzulässiger Nutzungen gilt § 18.
§ 28 Datensicherheit, Sicherheitsvorfälle
(1) Der Vertragspartner schützt die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem Risiko angemessen sind, insbesondere gegen unbefugten Zugriff.
(2) Erhält der Vertragspartner Kenntnis von einem unbefugten Zugriff auf die Daten, einer unbefugten Weitergabe oder einer Nutzung entgegen diesen Bestimmungen, auch bei einem Dritten nach § 25, informiert er d+o unverzüglich in Textform über Art und Umfang des Vorfalls und die betroffenen Daten, ergreift die zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe und unterstützt d+o bei der Aufklärung. Eigene Meldepflichten des Vertragspartners nach Art. 33, 34 DSGVO bleiben unberührt.
§ 29 Datenqualität, Zählweise
(1) d+o pflegt ihre Datenbestände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Verfahren und liefert die Daten nach den vereinbarten Selektionskriterien mit dem im Auftragsdokument oder in der Lieferung angegebenen Datenstand.
(2) d+o stellt die Daten aus öffentlichen Registern, Verzeichnissen, Eigenangaben der Betroffenen und weiteren in der Leistungsbeschreibung genannten Quellen zusammen. Trotz ständiger Aktualisierung gibt d+o keine Gewähr dafür, dass sämtliche Adressen zum Zeitpunkt der Nutzung postalisch richtig, zustellbar und für jede Zielgruppe vollständig sind oder dass ein Adressat noch die bei der letzten Aktualisierung erfasste Funktion ausübt. Ein Anteil an Rückläufern ist daher unvermeidlich und stellt für sich genommen keinen Mangel dar. Gutschriften für Rückläufer erfolgen nur, wenn das Auftragsdokument dies vorsieht, und nach den dort genannten Bedingungen.
(3) Die Adress-Stückzahl ändert sich aufgrund der laufenden Adressoptimierung und Adressaktualisierung ständig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % gegenüber der Zählung im Angebot gelten als vertragsgemäß; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Ist im Auftragsdokument ein Höchstbetrag vereinbart, wird dieser ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht überschritten.
§ 30 Kontrolladressen, Vertragsstrafe
(1) Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung integriert d+o Kontrolladressen in die Datenbestände. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Inhalte, die an Kontrolladressen geschickt werden, gegenüber d+o offengelegt werden können. Eingänge an Kontrolladressen kann d+o als Beweismittel für eine vertragswidrige Nutzung heranziehen; dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vertragsgemäßer Nutzung, insbesondere nach § 24 Abs. 5 oder aufgrund eines TPA, unbenommen.
(2) Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen §§ 24, 25 oder 26, schuldet er d+o für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Die Höhe setzt d+o nach billigem Ermessen fest; sie kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Bei der Festsetzung sind insbesondere die Art und Schwere des Verstoßes, der Umfang der betroffenen Daten, der Grad des Verschuldens, ein vom Vertragspartner oder einem Dritten erzielter wirtschaftlicher Vorteil und das vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß höchstens das Zehnfache des Nettoentgelts für die vereinbarte Nutzung der betroffenen Lieferung.
(3) Mehrere Handlungen, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen und dieselbe Lieferung betreffen, insbesondere eine einzige unberechtigte Weitergabe oder eine einzige unberechtigte Aussendung, gelten als ein Verstoß.
(4) Weitergehende Ansprüche von d+o, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.
§ 31 Aussetzung der Lieferung, Kündigung
(1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen §§ 24, 25 oder 26, kann d+o weitere Datenlieferungen und den Zugang zu Portalen vorläufig aussetzen, soweit dies zur Abwendung eines drohenden Schadens erforderlich ist, und den Vertragspartner zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern.
(2) Bestätigt sich der Verstoß und stellt der Vertragspartner ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Abmahnung ab, kann d+o den betroffenen Vertrag nach § 11 kündigen. Ist die Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, ist die sofortige Kündigung zulässig.
(3) Bestätigt sich der Verstoß nicht, nimmt d+o die Leistung unverzüglich wieder auf; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Bei berechtigter Aussetzung oder Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bestehen; für nicht erbrachte Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 32 Schutz der Datenbank, Rechte an Bearbeitungen
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was ihm oder Dritten die Nachahmung des Abfragesystems, des Aufbaus der Datenbanken von d+o oder die Formdarstellung einzelner Inhalte ermöglicht. Die Übernahme der Daten in andere Datenbanken ist nur im Rahmen von § 24 Abs. 3 und 4 zulässig. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Rechte an Aktualisierungen, Korrekturen, Ergänzungen und sonstigen Bearbeitungen der Datenbanken von d+o, die d+o selbst oder in ihrem Auftrag vornimmt, stehen ausschließlich d+o zu. Teilt der Vertragspartner d+o Korrekturen oder Hinweise zu den Daten von d+o mit, räumt er d+o daran ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit er dazu berechtigt ist.
(3) Die eigenen Daten des Vertragspartners, von ihm selbst oder für ihn unabhängig von d+o erhobene Daten und eigene Entwicklungen des Vertragspartners bleiben ihm zugeordnet. In Mischbeständen, in denen Daten von d+o mit eigenen Daten des Vertragspartners verbunden sind, unterliegen die Datenfelder von d+o den Bestimmungen dieses Teils B 1.
§ 33 Löschung und Rückgabe
(1) Mit Ende des Nutzungsrechts nach § 24 löscht der Vertragspartner die überlassenen Daten innerhalb von 30 Tagen, einschließlich der bei Dritten nach § 25 befindlichen Kopien. Ausgenommen sind Daten von Reagierern und unabhängig erhobene Daten nach § 24 Abs. 5 sowie Sperrdateien nach § 27 Abs. 4.
(2) Daten, die der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder als Nachweis zur Abwehr von Ansprüchen (z. B. Versandnachweise) aufbewahren muss, sperrt er gegen jede andere Verwendung und löscht sie nach Ablauf der jeweiligen Frist. Sicherungskopien werden im regulären Rotationszyklus, spätestens nach 90 Tagen, gelöscht und bis dahin nur zur Wiederherstellung nach einem Datenverlust verwendet.
(3) Der Vertragspartner bestätigt die Löschung auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen in Textform.
§ 34 Laufende Datenbezüge
(1) Sofern im Angebot nicht anders bestimmt, gilt für laufende Datenbezüge (regelmäßige Datenlieferungen oder Aktualisierungen) eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten ab der ersten Lieferung. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsletzten kündbar.
(2) Vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Datenbezug nur im beiderseitigen Einvernehmen oder aus wichtigem Grund (§ 11) beendet werden. Der Umfang der laufenden Lieferungen, der Lieferrhythmus und die Preise ergeben sich aus dem Auftragsdokument; für Preisanpassungen gilt § 6 Abs. 3 und 4.
§ 35 Zusatzkosten für Datenschutz und Datensicherheit
(1) Werden für die Leistungen an den Vertragspartner nach Vertragsschluss gesetzlich oder behördlich besondere Datenschutz- oder Datensicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben, die im Auftragsdokument nicht berücksichtigt sind, teilt d+o dem Vertragspartner die Maßnahme und die voraussichtlichen Kosten vor ihrer Entstehung in Textform mit. Die Kosten werden nur berechnet, wenn der Vertragspartner zustimmt.
(2) Stimmt der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen zu, kann jede Partei die betroffene Leistung mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen, soweit d+o die Leistung ohne die Maßnahme nicht rechtmäßig erbringen kann. Maßnahmen, zu denen d+o ohnehin für alle Kunden verpflichtet ist, werden nicht gesondert berechnet.
Teil B 2 – Besondere Bestimmungen für Direktmarketing und Dialogmarketing
§ 36 Leistungen, Materialien des Vertragspartners
(1) Dienstleistungen wie Werbemittelerstellung, Adressabgleich, Druck, Konfektionierung, Portooptimierung und Postauslieferung werden im Auftrag des Vertragspartners durchgeführt. Für Freigaben und Mitwirkung gilt § 5.
(2) Das Versandmaterial muss abgezählt und verpackt frei Haus zu dem vereinbarten Termin geliefert werden. d+o prüft das Material bei Anlieferung nur auf Anzahl der Packstücke und äußerlich erkennbare Schäden und teilt erkennbare Abweichungen unverzüglich mit; zu einer weitergehenden Kontrolle ist d+o nicht verpflichtet. Bei Anlieferung ist ein Zuschuss von 4 % für Einrichtung und Makulatur einzukalkulieren. Überschüssiges Versandmaterial wird auf Kosten des Vertragspartners zurückgesendet oder auf Wunsch vernichtet.
(3) Bei Mailings, die mit Daten von d+o durchgeführt werden, gilt zusätzlich Teil B 1. Bei Mailings, die d+o mit Daten des Vertragspartners durchführt, wird d+o als Auftragsverarbeiter tätig (§ 20 Abs. 2).
§ 37 Inhalt der Materialien
Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt des angelieferten oder freigegebenen Materials gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht gegen Wettbewerbs-, Heilmittelwerbe-, Arzneimittel-, Datenschutz- und Urheberrecht. Für die Freistellung gilt § 18.
§ 38 Telefon- und E-Mail-Projekte (Dialogmarketing)
(1) Bei Durchführung von Telefonie- und E-Mail-Projekten im Auftrag des Vertragspartners wird d+o, soweit nicht ausdrücklich in Textform Abweichendes vereinbart wurde, im Namen und im Auftrag des Vertragspartners tätig. Werbender und Absender ist der Vertragspartner.
(2) Der Vertragspartner benennt vor Projektbeginn in Textform für jeden Kanal die Rechtsgrundlage der Ansprache (§ 27 Abs. 2) und stellt d+o die erforderlichen Nachweise über Einwilligungen zur Verfügung, soweit diese nicht nach § 27 Abs. 3 von d+o stammen. d+o gleicht die Kontaktdaten vor der Ansprache mit den Sperrlisten nach § 27 Abs. 4 ab und dokumentiert Auftraggeber, Absender, Freigaben und den Sperrabgleich.
(3) d+o ist berechtigt und verpflichtet, ein Projekt zu unterbrechen, wenn erkennbar ist, dass die Ansprache unzulässig ist, und unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich. Für die Vergütung gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Teil B 3 – Besondere Bestimmungen für Logistik (Lagerhaltung, Fulfillment, Musterversand, Transport)
§ 39 Leistungen, Vertragsrollen
(1) d+o übernimmt nach Maßgabe des Auftragsdokuments und gegebenenfalls einer Logistik- oder Qualitätsvereinbarung die Annahme, Einlagerung und Bestandsführung von Waren des Vertragspartners, das Kommissionieren und Verpacken (Fulfillment), den Versand von Mustern an die vom Vertragspartner benannten Empfänger sowie die Besorgung der Beförderung durch Transporteure.
(2) Für die Lagerung gelten die Vorschriften über das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB). Die Beförderung besorgt d+o als Spediteur im eigenen Namen für Rechnung des Vertragspartners durch von ihr ausgewählte Transporteure (§§ 453 ff. HGB). Ist ein fester Preis einschließlich der Beförderungskosten vereinbart, hat d+o hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 459 HGB). Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gelten nicht.
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen gelten ergänzend die zwingenden Vorschriften internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
§ 40 Ausschließlich kostenfreie Musterware
(1) Gegenstand der Logistikleistungen ist ausschließlich unentgeltlich abzugebende Musterware. Die Annahme, Lagerung oder der Versand von Ware, die gegen Entgelt verkauft werden soll, ist ausgeschlossen.
(2) d+o ist nicht Verkäufer, Vertriebspartner oder Händler der Ware. d+o führt kein Inkasso durch, nimmt keine Zahlungen für den Vertragspartner entgegen und erwirbt keine Forderungen des Vertragspartners (kein Factoring). d+o verkauft keine Ware im Auftrag des Vertragspartners. Werden Zahlungen gleichwohl an d+o geleistet, ist d+o zur Rücküberweisung an den Zahlenden berechtigt.
(3) Der Vertragspartner sichert zu, dass die eingelieferte Ware ausschließlich zur kostenfreien Abgabe als Muster bestimmt ist. Die Unentgeltlichkeit der Abgabe ändert nichts daran, dass die Ware einen Wert hat und nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln ist.
§ 41 Anlieferung, Einlagerung, Lagerqualität
(1) Der Vertragspartner liefert die Ware frei Haus, ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und mit einem Lieferavis an. d+o prüft die Ware bei Anlieferung auf Anzahl der Packstücke und äußerlich erkennbare Schäden und dokumentiert Abweichungen; eine weitergehende Prüfung (insbesondere auf Inhalt, Haltbarkeit, Echtheit, Zulassung) findet nur statt, soweit sie vereinbart ist.
(2) Der Vertragspartner teilt d+o Chargen- und Verfallsdaten sowie besondere Lager- und Transportanforderungen vor Anlieferung in Textform mit. Soweit nicht in einer Qualitätsvereinbarung anders geregelt, lagert d+o die Ware in trockenen, verschlossenen Räumen; eine Temperaturführung oder -überwachung schuldet d+o nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Gefahrgut und Ware mit besonderen Anforderungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
(3) Soweit Chargen- und Verfallsdaten mitgeteilt sind, führt d+o den Bestand nach Charge und lagert nach dem Grundsatz „first expired, first out“ aus. Ware, deren Verfallsdatum erreicht ist, sperrt d+o und teilt dies dem Vertragspartner mit. Bei einem Rückruf sperrt d+o die bezeichnete Ware unverzüglich nach Mitteilung des Vertragspartners und unterstützt ihn gegen Aufwand mit den vorhandenen Bestands- und Versanddaten. Retouren werden angenommen, erfasst und nach Weisung des Vertragspartners behandelt.
(4) Die Ware bleibt Eigentum des Vertragspartners.
§ 42 Bestandsführung, Inventur
(1) d+o übermittelt dem Vertragspartner in dem vereinbarten Rhythmus, mindestens jährlich, eine Bestandsmitteilung und führt auf Verlangen gegen Aufwand eine Inventur durch.
(2) Einwendungen gegen eine Bestandsmitteilung sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform zu erheben. Erhebt der Vertragspartner keine Einwendungen, gilt die Bestandsmitteilung als Grundlage für die Abrechnung der Lagerleistungen als genehmigt; d+o weist in der Mitteilung auf diese Folge hin. Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Ware bleiben davon unberührt.
§ 43 Versand, Transporteure
(1) d+o wählt die Transporteure mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs aus, sofern keine bestimmte Beförderungsart oder kein bestimmter Transporteur vereinbart ist. Vertragspartner der Transporteure ist d+o; Beförderungsbedingungen der Transporteure werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Vertragspartner.
(2) Der Vertragspartner benennt die Empfänger und liefert die erforderlichen Adress- und Versandangaben. Zusätzliche Kosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Vertragspartners (z. B. Rücksendung, Nachsendung) trägt der Vertragspartner.
(3) Liefer- und Versandtermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. d+o dokumentiert für jede Sendung Empfänger, Inhalt, Charge (soweit mitgeteilt), Versanddatum und Sendungsnummer und stellt diese Daten dem Vertragspartner auf Verlangen zur Verfügung.
§ 44 Zulässigkeit der Abgabe von Mustern, Arzneimittelmuster
(1) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Abgabe der Muster an die benannten Empfänger zulässig ist, insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Medizinprodukterecht sowie dem Lebensmittel- und Wettbewerbsrecht. Eigene gesetzliche Pflichten von d+o bleiben unberührt.
(2) Bei Mustern von Fertigarzneimitteln obliegt dem Vertragspartner als pharmazeutischem Unternehmer insbesondere
a) die Prüfung, dass die Empfänger zu den nach § 47 Abs. 3 AMG zur Entgegennahme berechtigten Personen gehören;
b) das Vorliegen einer schriftlichen oder elektronischen Anforderung jedes Empfängers vor dem Versand;
c) die Einhaltung der Mengenbegrenzungen, insbesondere höchstens zwei Muster je Fertigarzneimittel und Jahr je Empfänger, und die Abgabe in der kleinsten Packungsgröße;
d) die Kennzeichnung als unverkäufliches Muster und die Beifügung der Fachinformation, soweit vorgeschrieben;
e) die empfängerbezogene Nachweisführung über Empfänger, Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe.
(3) d+o versendet Arzneimittelmuster nur aufgrund einer empfängerbezogenen Versandfreigabe des Vertragspartners, in der dieser die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchst. a bis c bestätigt. d+o stellt die Versanddaten nach § 43 Abs. 3 zur Nachweisführung zur Verfügung. Die Einzelheiten, insbesondere eine Prüfung von Anforderungen und Mengen durch d+o, können in einer Qualitätsvereinbarung geregelt werden.
(4) d+o ist zur Prüfung der Zulässigkeit der Abgabe nicht verpflichtet, soweit dies nicht vereinbart ist, aber berechtigt, den Versand zu verweigern oder auszusetzen, wenn konkrete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen; d+o unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich. Für die Freistellung gilt § 18.
§ 45 Versicherung
Die Ware ist während der Lagerung und Beförderung nur versichert, wenn der Vertragspartner d+o mit dem Abschluss einer Versicherung ausdrücklich in Textform beauftragt; die Kosten trägt der Vertragspartner. Ohne einen solchen Auftrag ist der Vertragspartner für die Versicherung des Warenwerts selbst verantwortlich.
§ 46 Haftung für Güterschäden
(1) Für Verlust und Beschädigung der Ware während der Beförderung, auch soweit d+o als Spediteur die Ware in ihrer Obhut hat, haftet d+o nach den gesetzlichen Vorschriften des Fracht- und Speditionsrechts (insbesondere §§ 425 bis 436, 461 HGB), einschließlich der gesetzlichen Haftungshöchstbeträge (§ 431 HGB) und ihres Wegfalls bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 435 HGB). Für die Auswahl und Beauftragung der Transporteure haftet d+o als Spediteur nach § 461 Abs. 2 HGB.
(2) Für Verlust und Beschädigung der Ware während der Lagerung haftet d+o nach § 475 HGB. Der Ersatz ist auf den Wert der Ware begrenzt; als Wert gelten die Herstellungs- oder Beschaffungskosten des Vertragspartners für gleichartige Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1.
(3) Für sonstige Schäden aus Logistikleistungen, die nicht Güterschäden sind, gilt § 16.
(4) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf mangelhafte Verpackung oder Kennzeichnung durch den Vertragspartner, auf die natürliche Beschaffenheit der Ware, auf das Erreichen des Verfallsdatums oder auf unrichtige Angaben des Vertragspartners zurückzuführen ist. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 47 Lagerdauer, Beendigung, Rückgabe und Entsorgung
(1) Ist die Lagerdauer nicht bestimmt, können beide Seiten den Lagervertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Nach Beendigung hat der Vertragspartner die Ware abzuholen oder Weisung zur Rücksendung zu erteilen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Kommt der Vertragspartner dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung in Textform nach, kann d+o die Ware auf Kosten des Vertragspartners an dessen zuletzt mitgeteilte Anschrift zurücksenden oder sie für ihn bei einem Dritten einlagern.
(3) Eine Vernichtung oder Entsorgung der Ware ist nur zulässig, wenn die Ware verfallen ist, zurückgerufen wurde, aufgrund behördlicher Anordnung nicht abgegeben werden darf oder eine Rücksendung nach Absatz 2 nicht möglich oder wegen des geringen Werts der Ware im Verhältnis zu den Kosten unzumutbar ist. d+o kündigt die Vernichtung vorher in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen an, nimmt sie nach den einschlägigen Vorschriften vor (bei Arzneimitteln nach den für Arzneimittel geltenden Entsorgungsvorschriften) und dokumentiert sie. Die Kosten trägt der Vertragspartner.
Teil B 4 – Besondere Bestimmungen für Analytics und Integrationen
§ 48 Leistungen, Rechte an Ergebnissen
(1) Zu Analytics und Integrationen zählen insbesondere die Analyse von Informations- und Vernetzungsverhalten, das Matching und die Anreicherung von Daten des Vertragspartners mit Daten von d+o sowie die Rückspielung in CRM- oder ERP-Systeme des Vertragspartners.
(2) An Berichten und Analyseergebnissen, die d+o für den Vertragspartner erstellt, erhält der Vertragspartner nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für interne Unternehmenszwecke und für andere im Auftragsdokument vereinbarte Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung von d+o in Textform. Zitiert der Vertragspartner mit Zustimmung aus Ergebnissen, hat er Zitate als solche kenntlich zu machen und d+o als Quelle zu nennen.
(3) Die Rechte an den von d+o eingesetzten Methoden, Verfahren, Modellen und Technologien (einschließlich Software) und an ihrem Know-how verbleiben bei d+o. Der Vertragspartner darf offenbartes Know-how nur zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Ergebnisse verwenden und hält es im Übrigen nach § 19 vertraulich.
(4) d+o darf aus den Projekten gewonnene anonymisierte und aggregierte Erkenntnisse, die keine Rückschlüsse auf den Vertragspartner, seine Kunden oder einzelne Personen zulassen, zur Verbesserung ihrer Leistungen nutzen.
(5) d+o gewährleistet nicht, dass die erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Vertragspartner in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können, soweit im Auftragsdokument kein bestimmtes Ergebnis vereinbart ist.
§ 49 Angereicherte Daten
(1) Daten, die d+o aus ihren Datenbeständen im Rahmen von Matching, Anreicherung oder Rückspielung in Systeme des Vertragspartners einbringt, und personenbezogene Ableitungen daraus sind Daten im Sinne von Teil B 1. Für sie gelten die §§ 23 bis 33; die Übernahme in das CRM- oder ERP-System des Vertragspartners ist für die im Auftragsdokument vereinbarte Laufzeit zulässig (§ 24 Abs. 3).
(2) Die Daten des Vertragspartners selbst bleiben unberührt. Bei der Verarbeitung von Daten des Vertragspartners ist d+o Auftragsverarbeiter (§ 20 Abs. 2).
Teil B 5 – Besondere Bestimmungen für digitale Angebote (Datenshop und weitere Portale)
§ 50 Zugangsdaten
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, seinen durch Passwort geschützten Zugriff auf Datenbanken oder Onlinedienste vor Dritten zu schützen, insbesondere das Passwort geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Er informiert d+o unverzüglich, wenn ihm ein Missbrauch der Zugangsdaten bekannt wird oder ein Missbrauch zu befürchten ist.
§ 51 Unzulässige Zugriffe, Urheberrecht
(1) Zugriffe durch Unternehmen, die mit d+o oder mit einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Angebot von Adress- oder Strukturdaten, Datenanalysen oder Marketingdienstleistungen im Wettbewerb stehen, sind ohne Zustimmung von d+o unzulässig, insbesondere soweit der Zugriff der Übernahme von Daten oder der Abwerbung von Kunden dient. d+o kann in diesem Fall Unterlassung verlangen.
(2) Zugriffe auf Datenbanken oder Onlinedienste dürfen nur in dem vereinbarten Umfang erfolgen. Die Nutzung zu anderen Zwecken ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Form, Inhalte und Software sind urheber- und datenbankrechtlich geschützt. Für über Portale bezogene Daten gilt Teil B 1.
§ 52 Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Wartung
(1) Der Funktionsumfang der Portale ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. d+o kann Inhalte und Funktionen weiterentwickeln, erweitern oder ändern, soweit die vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben und die Änderung dem Vertragspartner zumutbar ist. Wesentliche Einschränkungen kündigt d+o mindestens sechs Wochen vorher in Textform an; der Vertragspartner kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
(2) d+o stellt die Portale mit der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Verfügbarkeit bereit, ohne Angabe mit einer marktüblichen Verfügbarkeit. Planbare Wartungsarbeiten kündigt d+o rechtzeitig an und führt sie nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass ein vollständig fehlerfreier Betrieb nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Für Störungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften und § 16.
(3) Daten, die der Vertragspartner selbst in ein Portal eingestellt hat, kann er bis 30 Tage nach Vertragsende in einem gängigen Format exportieren; danach löscht d+o sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Für Daten von d+o gilt Teil B 1.
§ 53 Sperre des Zugriffs
(1) Bei einem erheblichen Verstoß des Vertragspartners gegen vertragliche Verpflichtungen sowie bei einem Missbrauch von Diensten kann d+o den Zugang vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist. d+o berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners, unterrichtet ihn unverzüglich in Textform und fordert ihn zur Abhilfe auf.
(2) Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund für sie weggefallen ist. Eine endgültige Beendigung ist nur durch Kündigung nach § 11 möglich. Für die Vergütung gilt § 31 Abs. 3 entsprechend. Hat der Vertragspartner die Sperre zu vertreten, kann der Aufwand für Sperre und Entsperrung nach den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden.
(3) Als Missbrauch gilt insbesondere die Registrierung mit unrichtigen Angaben, insbesondere unter falscher Identität, die Nutzung von Diensten zu Wettbewerbszwecken entgegen § 51 Abs. 1 sowie die Nutzung von auf Fachpublikum beschränkten Diensten durch Personen, welche die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
§ 54 Datenänderung, Kennwortwechsel
(1) Der Vertragspartner wird d+o Änderungen seiner Daten, insbesondere der E-Mail-Adresse und der Postadresse, unverzüglich mitteilen; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) d+o ist berechtigt, den Aufwand für einen auf Verlangen des Vertragspartners durchgeführten Wechsel von Kennwörtern nach den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen, soweit nicht ein Missbrauchsverdacht besteht, den der Vertragspartner nicht zu vertreten hat.
Teil C – Anhang
Anhang 1: Ablauf des TPA-Verfahrens (zu § 25)
Das Third Party Access Agreement („TPA“) wird über das TPA-Portal von d+o unter tpa.direktundonline.de beantragt und geschlossen. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
- Antrag durch den Vertragspartner: Der Vertragspartner startet auf dem Portal einen neuen Antrag und macht Angaben zu seinem Unternehmen, zur Drittpartei (Firma, Anschrift, Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse), zum Projekt, zur Zielgruppe und zum geplanten Nutzungszeitraum. Mit dem Antrag stimmt er dem TPA in der im Portal bereitgestellten Fassung zu.
- Bestätigung der E-Mail-Adresse: Der Vertragspartner bestätigt seine E-Mail-Adresse über den ihm zugesandten Link. Erst danach wird die Drittpartei kontaktiert.
- Bestätigung durch die Drittpartei: Die Drittpartei prüft die Angaben, nennt ihren Wettbewerbsstatus und bestätigt die Nutzungsbedingungen.
- Prüfung und Freigabe durch d+o: d+o prüft die Angaben und gibt sie für die Vertragserstellung frei oder lehnt den Antrag ab (§ 25 Abs. 6).
- Unterzeichnung durch die Drittpartei: Nach Freigabe erzeugt das Portal das TPA. Eine zeichnungsberechtigte Person der Drittpartei unterzeichnet das TPA und lädt es im Portal hoch.
- Abschluss: d+o prüft das hochgeladene Dokument und bestätigt dem Vertragspartner und der Drittpartei den Abschluss in Textform (Abschlussbestätigung, § 25 Abs. 5). Erst ab Zugang der Abschlussbestätigung darf die Weitergabe der Daten an die Drittpartei im Rahmen des Projekts und des Nutzungszeitraums erfolgen.
Das Portal versendet Erinnerungen bei ausbleibenden Reaktionen sowie vor Ablauf des Nutzungszeitraums einen Hinweis auf die mögliche Verlängerung und die Löschpflichten. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums sind die Daten bei der Drittpartei innerhalb von 30 Tagen zu löschen (§ 33).
Stand: Februar 2026 · Version 1.17 · Als PDF herunterladen